Die Parteien vereinbarten in der - auf den 24.11.1998 datierten - "Anlage zum Arbeitsvertrag" sinngemäß die Weitergeltung des bisherigen Arbeitsvertrages "in seinen Rahmenbedingungen". Außerdem heißt es dort u.a.:
"... Die Tantieme-VZ beträgt DM 11.000,00 und gilt ab dem 01.12.1998. Das Grundgehalt (monatl.) DM 5.000,00 ..." (s. Hülle Bl. 172 d.A. - 5 Sa 565/02 -; Kopie = Bl. 10 d.A.).
Die Beklagte zahlte dem Kläger
- in der Zeit vom 01.12.1998 und zum 31.12.1999 monatlich DM 16.000,00 (= DM 5.000,00 zuzüglich DM 11.000,00) brutto,
- in den Monaten Januar, Februar und März 2000 monatlich jeweils DM 21.000,00 und
- in den Monaten April bis Juni 2000 monatlich jeweils DM 5.000,00 brutto.
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