LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2011
10 Sa 930/10
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6322/09

Berechnungsgrundlage der Betriebsrente einer Spezialbank für Objektfinanzierung; Auslegung der Versorgungsordnung zur Einbeziehung von Entgeltbestandteilen; unbegründete Zahlungsklage bei Ausschluss weiterer Entgeltbestandteile durch Bezugnahme auf das pensionsfähige Jahresgehalt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 930/10

DRsp Nr. 2011/9056

Berechnungsgrundlage der Betriebsrente einer Spezialbank für Objektfinanzierung; Auslegung der Versorgungsordnung zur Einbeziehung von Entgeltbestandteilen; unbegründete Zahlungsklage bei Ausschluss weiterer Entgeltbestandteile durch Bezugnahme auf das "pensionsfähige Jahresgehalt"

1. Die Frage, welche Entgeltbestandteile bei der Betriebsrentenberechnung zu berücksichtigen sind oder nicht, hängt von dem (durch Auslegung zu ermittelnden) Inhalt der Versorgungszusage ab. 2. Wird als Berechnungsgrundlage für die Betriebsrentenberechnung auf den zuletzt bezogenen "Bruttoverdienst" oder das zuletzt bezogene "Bruttoeinkommen" Bezug genommen (wobei diese Begriffe regelmäßig synonym verwendet werden), spricht viel dafür, dass etwa der geldwerte Vorteil durch die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens bei der Betriebsrentenberechnung einzubeziehen ist, sofern dieser Vergütungsbestandteil nicht ausdrücklich in der Versorgungszusage ausgenommen wurde; insofern ist davon auszugehen, dass ein "weiter Einkommensbegriff" für die Berechnung der Betriebsrente zugrunde gelegt wurde.