LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.08.2009
8 Sa 105/09
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 315;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 319
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 800/07

Berechnungsdurchgriff zur Anpassung der Betriebsrente; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrentners zum Berechnungsdurchgriff im Konzern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 105/09

DRsp Nr. 2010/6303

Berechnungsdurchgriff zur Anpassung der Betriebsrente; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrentners zum Berechnungsdurchgriff im Konzern

1. Im Rahmen des § 16 BetrAVG ist grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners abzustellen; auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens kann es nur dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder die konzernrechtlichen Verflechtungen einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigen. 2. Eine konzernrechtliche Verflechtung führt nur dann zu einem Berechnungsdurchgriff, wenn eine verdichtete Konzernbindung vorliegt und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklichen; eine verdichtete Konzernbindung liegt vor, wenn entweder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich umfassend und nachhaltig führt.