LAG Köln - Urteil vom 22.09.2011
13 Sa 59/11
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11587/09

Berechnung vorzeitiger Betriebsrente aufgrund betrieblicher Übung

LAG Köln, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 59/11

DRsp Nr. 2011/21456

Berechnung vorzeitiger Betriebsrente aufgrund betrieblicher Übung

1. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden (§ 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). 2. Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten der Arbeitgeberin, dass den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Beschäftigten aus dem Verhalten der Arbeitgeberin schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt. 3. Für das Entstehen einer betrieblichen Übung genügt es, dass die Arbeitgeberin den objektiven Eindruck einer bindenden Zusage und damit einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat. 4. Füllt die Rentenberechnung der Arbeitgeberin bei vorzeitigem Rentenbezug und entsprechende langjährige Zahlungen aus Sicht der betroffenen Beschäftigten eine insoweit bestehende Regelungslücke in den Versorgungsrichtlinien aus, ist dies aus Sicht der Rentenberechtigten ein ausreichender Anhaltspunkt für einen dahingehenden Verpflichtungswillen der Arbeitgeberin.

Tenor

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2010 - 6 Ca 11587/09 - abgeändert: