LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.03.2014
L 18 KN 9/12
Normen:
SGB VI § 236 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 236 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 3 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 (8) KN 73/08

Berechnung von Altersrente für langjährig VersicherteErmittlung der Beitragszeiten im Beitrittsgebeit - Berücksichtigung des in der DDR erzielten beitragspflichtigen ArbeitsverdienstesNachweispflicht des Versicherten hinsichtlich beitragspflichtiger Arbeitsverdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Ost

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen L 18 KN 9/12

DRsp Nr. 2014/11608

Berechnung von Altersrente für langjährig Versicherte Ermittlung der Beitragszeiten im Beitrittsgebeit - Berücksichtigung des in der DDR erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes Nachweispflicht des Versicherten hinsichtlich beitragspflichtiger Arbeitsverdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Ost

Den Nachweis oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegender beitragspflichtiger Arbeitsverdienste und Einkünfte muss der Versicherte erbringen. Dabei kann er sich aller im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen Beweismittel bedienen. Gelingt der versicherten Person der Nachweis i.S.d. § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI nicht, besteht die Möglichkeit, die beitragspflichtigen Einkünfte oberhalb der maßgeblichen Grenze glaubhaft zu machen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 236 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 3 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Streitig ist höhere Altersrente für langjährig Versicherte.