LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2015
L 13 SB 43/12
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; Anlage VersMedV Teil A Nr. 3c;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 SB 946/10

Berechnung eines Gesamt-GdB bei mehreren BeeinträchtigungenBerücksichtigung wechselseitiger Beziehungen von Behinderungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 43/12

DRsp Nr. 2015/9969

Berechnung eines Gesamt-GdB bei mehreren Beeinträchtigungen Berücksichtigung wechselseitiger Beziehungen von Behinderungen

1. Liegen mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. 2. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2012 aufgehoben sowie der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2010 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 26. Januar 2009 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; Anlage VersMedV Teil A Nr. 3c;

Tatbestand: