BSG - Urteil vom 13.06.2013
B 13 R 19/10 R
Normen:
SGB X § 44 Abs. 4; SGB VI § 256a Abs. 3; SGB VI § 307b Abs. 1 S. 2; SGB VI § 307b Abs. 2 S. 4; SGB VI § 307b Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 291/09
SG Magdeburg, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 156/06

Berechnung einer Vergleichsrente bei der Festsetzung einer auch auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem beruhenden Altersrente eines sog. Bestandsrentners der ehemaligen DDR

BSG, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen B 13 R 19/10 R

DRsp Nr. 2013/23588

Berechnung einer Vergleichsrente bei der Festsetzung einer auch auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem beruhenden Altersrente eines sog. "Bestandsrentners" der ehemaligen DDR

Für die Berechnung der Vergleichsrente eines sonder- oder zusatzversorgten Bestandsrentners unter Zugrundelegung eines 20-Jahres-Zeitraums sind grundsätzlich dieselben Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen wie bei der Berechnung der entsprechenden Rente nach den allgemeinen Regelungen des SGB 6 zugrunde zu legen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 4; SGB VI § 256a Abs. 3; SGB VI § 307b Abs. 1 S. 2; SGB VI § 307b Abs. 2 S. 4; SGB VI § 307b Abs. 3 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Berechnung der bei der Festsetzung der Regelaltersrente des vormaligen Klägers gemäß § 307b Abs 3 SGB VI zu ermittelnden Vergleichsrente.