LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.09.2014
L 14 R 1047/13
Normen:
FRG § 22 Abs. 4; FRG § 22; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 81/12

Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Abk. Polen RV/UV 1975Fortgeltung des Abk. Polen RV/UV 1975 für einen Rentenempfänger nach seiner Ausweisung aus Deutschland Ende Februar 2002Rückblickende Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB ISozialrechtliche Relevanz eines fehlenden Domizilwillens für die Begründung/Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2014 - Aktenzeichen L 14 R 1047/13

DRsp Nr. 2014/17652

Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Abk. Polen RV/UV 1975 Fortgeltung des Abk. Polen RV/UV 1975 für einen Rentenempfänger nach seiner Ausweisung aus Deutschland Ende Februar 2002 Rückblickende Ermittlung des "gewöhnlichen Aufenthalts" nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I Sozialrechtliche Relevanz eines fehlenden Domizilwillens für die Begründung/Aufgabe eines "gewöhnlichen Aufenthalts"

1. Die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu klären. Ausgangspunkt ist ein "Aufenthalt"; es sind dann die mit dem Aufenthalt verbundenen "Umstände" festzustellen. Sie sind schließlich daraufhin zu würdigen, ob sie "erkennen lassen", dass der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet "nicht nur vorübergehend verweilt". 2. Ein möglicherweise fehlender Domizilwille ist im Sozialrechtsbereich für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entscheidend.

Normenkette:

FRG § 22 Abs. 4; FRG § 22; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berechnung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (im Folgenden: Abk. Polen RV/UV 1975).