Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.05.2009 - 1 Ca 3247/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Das Arbeitsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer am 22.01.2008 für seine Kündigungsschutzklage sowie seine Klage auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung. Das Verfahren endete am selben Tag durch einen in der Güteverhandlung geschlossenen Vergleich.
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