LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.07.2009
6 Ta 137/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1b; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2a; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3247/07

Berechnung des zur Ratenzahlung einzusetzenden Einkommens bei Einkommen der Ehefrau

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 137/09

DRsp Nr. 2009/22290

Berechnung des zur Ratenzahlung einzusetzenden Einkommens bei Einkommen der Ehefrau

Kosten einer Monatkarte der Ehefrau des Antragstellers können nicht in Ansatz gebracht werden, soweit diese hierfür mit ihrem eigenen Einkommen haftet.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.05.2009 - 1 Ca 3247/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1b; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2a; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer am 22.01.2008 für seine Kündigungsschutzklage sowie seine Klage auf Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung. Das Verfahren endete am selben Tag durch einen in der Güteverhandlung geschlossenen Vergleich.