BAG - Urteil vom 19.04.2011
3 AZR 318/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6;
Fundstellen:
DB 2011, 1588
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 587/07
ArbG Nürnberg, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5755/06

Berechnung des Wertes der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden

BAG, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 318/09

DRsp Nr. 2011/11482

Berechnung des Wertes der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden

1. Mangels einer ausdrücklichen Regelung für die Berechnung des Wertes der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden richtet sich die Berechnung der Betriebsrente einer Arbeitnehemrin nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. 2. Dies führt dazu, dass die fiktive Vollrente zwar nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt werden darf; einen "untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag" in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung darf der Arbeitgeber jedoch nicht vornehmen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. März 2009 - 3 Sa 587/07 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin - das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 3. Juli 2007 - 6 Ca 5755/06 - teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: