LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2010
17 Sa 2223/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; BAT § 29 B Abs. 2 Nr. 1; BAT § 29 B Abs. 5; BAT § 29 B Abs. 7; TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 S. 2; ÜbgTV-Bund West § 2; BMT-AW II § 26; TV Ortszuschlag AWO NRW § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1880/07

Berechnung des Vergleichsentgelts nach Übergangsrecht im öffentlichen Dienst bei rückwirkender Neuregelung der Rechtsverhältnisse des Ehegatten

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 2223/07

DRsp Nr. 2010/8340

Berechnung des Vergleichsentgelts nach Übergangsrecht im öffentlichen Dienst bei rückwirkender Neuregelung der Rechtsverhältnisse des Ehegatten

Der Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, auf dessen Arbeitsverhältnis der TVÜ-VKA und der TVöD-VKA anwendbar sind, hat nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA keinen Anspruch auf nachträgliche Neuberechnung seines Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung eines Ortszuschlages der Stufe 1 zzgl. des individuell zustehenden Teils des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags, wenn eine andere Person ebenfalls ortszuschlagsberechtigt ist und zunächst ab dem 01.10.2005 den Ortszuschlag der Stufe 2 beanspruchen konnte, die diesem Anspruch zugrunde liegende Tarifvorschrift (§ 2 ÜbgTV-Bund West i.V.m. § 26 BMT-AW II) durch den TV Ortszuschlag AWO NRW vom 05.01.2008 mit Rückwirkung zum 01.10.2005 mit der Folge geändert wurde, dass die andere Person nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1 zzgl. der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des für sie maßgebenden Ortszuschlags verlangen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.11.2007 – 5 Ca 1880/07 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2; § B Abs. Nr. ;