BSG - Beschluß vom 27.06.2000
B 2 U 107/00 B
Normen:
BKV § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 21.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 12/99
SG Berlin, vom 15.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 U 196/97

Berechnung des Übergangsgeldes ohne Abfindungen

BSG, Beschluß vom 27.06.2000 - Aktenzeichen B 2 U 107/00 B

DRsp Nr. 2001/3856

Berechnung des Übergangsgeldes ohne Abfindungen

1. Bei der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 3 Abs. 2 BKV bleiben Abfindungen, die aus Anlaß des betriebsbedingten Ausscheidens aus einem Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden, unabhängig von ihrer Höhe unberücksichtigt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten dem Kläger nach ) 3 Abs 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) zu zahlenden Übergangsleistung.