LG Berlin, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 543 StVK 716/04
Berechnung des Taschengeldes von Strafgefangenen
KG, Beschluss vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 5 Ws 653/04 Vollz
DRsp Nr. 2005/8215
Berechnung des Taschengeldes von Strafgefangenen
1. Nach § 46StVollzG hat der Gefangene Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld.2. Was angemessen ist, bestimmt Nr. 2 Satz 1 der VV zu § 46 (in der Fassung des § 199 Abs. 1 Nr. 1StVollzG): Das Taschengeld beträgt 14 % der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2StVollzG).2. Eckvergütung ist nach der Definition in § 43 Abs. 2 Satz 2 StVollzG der in § 200StVollzG bestimmte, derzeit 9 % betragende Satz der Bezugsgröße nach § 18SGB IV; dies ist eine auf das Jahr bezogene Rechengröße, die im Jahr 2004 den Wert 2608,20 EUR erreichte.