Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2008, Az.: 1 Ca 393/08 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Gewährung von Zusatzurlaub, wobei die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften, insbesondere der §§ 27 und 46 des TVöD problematisch ist.
Wegen des unstreitigen Sachverhaltes, der erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche, der erstinstanzlich geltend gemachten Rechtsauffassungen, sowie des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den wohlgeordneten Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 2 - 5 desselben, Bl. 35 - 38 der Gerichtsakte, verwiesen.
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