LAG Hamm - Urteil vom 31.05.2012
15 Sa 1872/11
Normen:
RTV Gebäudereinigung vom 04.10.2003 § 14 Abs. 1; TV über ein zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 07.09.2007 § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2253/10

Berechnung des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgelds; Berechnungsformel.

LAG Hamm, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1872/11

DRsp Nr. 2012/19231

Berechnung des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgelds; Berechnungsformel.

Für die Berechnung des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes gem. § 2 TV Zusätzliches Urlaubsgeld gilt für eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin die Berechnungsformel: Tarifstundenlohn x 1,85 Tarifstundenlöhne x Wochenarbeitsstunden x 39 Stunden (tarifliche Wochenregelarbeitszeit) x Zahl der individuellen Urlaubstage.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2011 - 1 Ca 2253/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RTV Gebäudereinigung vom 04.10.2003 § 14 Abs. 1; TV über ein zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 07.09.2007 § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf ein restliches tarifliches Urlaubsgeld.

Die seit Januar 2006 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigte Klägerin erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 1419,20 EUR bei einem Beschäftigungsumfang von 20 Stunden in der 6-Tage-Woche. Das tarifliche Stundenentgelt beläuft sich für die Klägerin auf 8,40 EUR brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft zu den tarifschließenden Parteien die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks Anwendung.