Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2011 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf ein restliches tarifliches Urlaubsgeld.
Die seit Januar 2006 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigte Klägerin erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 1419,20 EUR bei einem Beschäftigungsumfang von 20 Stunden in der 6-Tage-Woche. Das tarifliche Stundenentgelt beläuft sich für die Klägerin auf 8,40 EUR brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft zu den tarifschließenden Parteien die Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks Anwendung.
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