LSG Chemnitz - Beschluss vom 05.03.2009
L 1 B 605/07 KR
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 3; ZPO § 5 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 182/06

Berechnung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; getrennte Klageerhebung zweier gesamtschuldnerisch haftender Beitragsschuldner; Berücksichtigung von Zinsen und Säumniszuschlägen

LSG Chemnitz, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen L 1 B 605/07 KR

DRsp Nr. 2009/8594

Berechnung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; getrennte Klageerhebung zweier gesamtschuldnerisch haftender Beitragsschuldner; Berücksichtigung von Zinsen und Säumniszuschlägen

Das abweichend von § 39 Abs. 1 GKG entwickelte Additionsverbot findet keine Entsprechung in einem Subtraktionsgebot bei getrennter Klageerhebung (hier: getrennte Klageerhebung durch zwei gesamtschuldnerisch haftende Beitragsschuldner mit dem Ziel des Erlasses der gesamten Beitragsforderung). Bei der Streitwertfestsetzung haben die Zinsen und Säumniszuschläge außer Betracht zu bleiben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2007 abgeändert und der Streitwert auf 117.158,05 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 3; ZPO § 5 Hs. 1;

Gründe: