BAG - Urteil vom 21.01.2011
9 AZR 870/09
Normen:
BGB § 286; BGB § 288 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD vom 13. September 2005 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 1. August 2006) § 18; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD vom 13. September 2005 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 1. August 2006) § 24 Abs. 1 S. 2; Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund vom 25. August 2006) § 11 Abs. 6; Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund vom 25. August 2006) § 15; Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund vom 25. August 2006) § 16;
Fundstellen:
DB 2011, 1172
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 180/09
ArbG Würzburg, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1301/08

Berechnung des Leistungsentgelts während der Arbeitsphase in der Übergangszeit nach § 16 LeistungsTV-Bund; Fälligkeit des Leistungsentgelts in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell

BAG, Urteil vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 870/09

DRsp Nr. 2011/7291

Berechnung des Leistungsentgelts während der Arbeitsphase in der Übergangszeit nach § 16 LeistungsTV-Bund; Fälligkeit des Leistungsentgelts in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell

Orientierungssätze: 1. Monatlich zu zahlende Bezüge, die der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase des Blockmodells angespart hat, werden zeitversetzt in dem Monat der Freistellungsphase fällig. Das bedeutet, dass das in dem ersten Monat der Arbeitsphase angesparte Entgelt in dem ersten Monat der Freistellungsphase zu zahlen ist. Die in den folgenden Monaten angesparten Entgelte werden jeweils in einer weiteren Folge fällig, sodass die Ordnungszahl des Monats der Arbeitsphase der Ordnungszahl des Monats der Freistellungsphase entspricht. 2. Demgegenüber hat der Arbeitgeber Bezüge, die auf das Jahr bezogene Zahlungen beinhalten, in dem Monat der Freistellungsphase zu zahlen, der durch seine kalendermäßige Benennung dem Monat der Arbeitsphase entspricht. Dies gilt insbesondere für das Leistungsentgelt nach § 16 LeistungsTV-Bund.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Dezember 2009 - 3 Sa 180/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 17. Februar 2009 - 3 Ca 1301/08 - wie folgt abgeändert: