LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.07.2009
L 6 R 105/09
Normen:
EStG § 39c Abs. 1 S. 1; EStG § 42d; SchwarzArbG § 1; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28a Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 28d S. 1; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28h Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 157
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 755/07

Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei einer illegalen Beschäftigung, Fiktion einer Nettolohnvereinbarung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen L 6 R 105/09

DRsp Nr. 2009/21189

Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei einer illegalen Beschäftigung, Fiktion einer Nettolohnvereinbarung

1. Bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer sind die an diesen vom Arbeitgeber für die Arbeit geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachzufordernden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als Nettoarbeitsentgelt anzusetzen. 2. Eine illegale Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt vor, wenn gegen für das Beschäftigungsverhältnis geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Es genügt dabei etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IV oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d Satz 1, § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28h Abs. 1 SGB IV nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus ist weder das kumulative Vorliegen mehrerer Gesetzesverstöße (etwa die Vorenthaltung von Abgaben und Steuern) noch ein voluntatives Element (etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit) notwendig. 3. Bei der Nacherhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ist der Berechnung - soweit dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegen hat - die Lohnsteuerklasse VI zugrunde zu legen.