Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.09.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.08.2017 -
Es verbleibt bei dem Beschluss vom 31.10.2014, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt wurde.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse.
Mit Beschluss vom 31.10.2014 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt.
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