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Streitig ist die Berechnung der Höhe des Bundeserziehungsgeldes (BErzg) für den 7. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge der Klägerin.
Die Klägerin ist Mutter der am 2. August 2004 geborenen Zwillinge N und L . Sie war bis zum Beginn der Mutterschutzfrist erwerbstätig und bezog bis zum 6. Dezember 2004 Mutterschaftsgeld. Im streitigen Zeitraum übte sie keine Erwerbstätigkeit aus, betreute und erzog die beiden Kinder, mit denen sie und ihr Ehemann in einem Haushalt lebten. Der Ehemann bezog im Jahre 2003 ein Bruttoarbeitsentgelt aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 39.053,- EUR. Als Werbungskosten sind im Steuerbescheid 3.932,- EUR ausgewiesen.
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