LAG Hamm - Beschluss vom 19.06.2017
5 Ta 261/17
Normen:
b ZPO §§ 120 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, 115 Abs. 1 Ziff. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 621
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 512/15

Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei einem in einer vollschichtigen Umschulungsmaßnahme befindlichen arbeitslosen AntragstellersBerücksichtigung des erwerbstätigen Freibetrages

LAG Hamm, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 261/17

DRsp Nr. 2017/14123

Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei einem in einer vollschichtigen Umschulungsmaßnahme befindlichen arbeitslosen Antragstellers Berücksichtigung des erwerbstätigen Freibetrages

Befindet sich ein Arbeitsloser in einer bewilligten vollschichtigen Umschulungsmaßnahme und bezieht weiterhin Arbeitslosengeld gemäß §§ 136 Abs. 1, 144 Abs. 1 SGB III, so hat er wie ein Erwerbstätiger gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 1 b) ZPO Anspruch auf Anrechnung des Erwerbstätigenfreibetrages auf sein Einkommen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28.04.2017, eingegangen am 05.05.2017, gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 05.04.2017 - 1 Ca 512/15 - wird dieser aufgehoben.

Es verbleibt bei der Anordnung von Prozesskostenhilfe ohne Leistungen eines monatlichen Beitrages aus dem Einkommen des Klägers entsprechend dem Bewilligungsbeschluss vom 27.03.2015.

Normenkette:

b ZPO §§ 120 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, 115 Abs. 1 Ziff. 1;

Gründe