1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.04.2009 - 6 Ca 335/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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