LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.06.2009
3 Ta 122/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 335/09

Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei der Prozesskostenhilfe; Kosten der Unterkunft und Heizung; Kosten allgemeiner Lebensführung; Schulden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 122/09

DRsp Nr. 2009/23018

Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei der Prozesskostenhilfe; Kosten der Unterkunft und Heizung; Kosten allgemeiner Lebensführung; Schulden

1. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO sind keineswegs sämtliche mit der Wohnung in Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen; Kosten für Strom, Rundfunk- und Fernsehgebühren, Kabelgebühren, Telefonkosten und ähnliches sind Kosten der allgemeinen Lebensführung und als solche bereits im Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO enthalten. 2. Schulden der Parteien sind (wenn überhaupt) im Rahmen des § 115 Abs. 1 ZPO nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich regelmäßig getilgt werden.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.04.2009 - 6 Ca 335/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 1;

Gründe: