LSG Hessen - Urteil vom 17.10.2014
L 5 EG 11/12
Normen:
BEEG (in der vom 01.01.2011 bis 17.09.2012 geltenden Fassung) § 2 Abs. 7; BEEG in der vom 01.01.2011 bis 17.09.2012 geltenden Fassung § 2 Abs. 7; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 9/11

Berechnung des Einkommens (Provisionen) nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

LSG Hessen, Urteil vom 17.10.2014 - Aktenzeichen L 5 EG 11/12

DRsp Nr. 2014/17515

Berechnung des Einkommens (Provisionen) nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet gewesen, variable Entgeltbestandteile, die nicht während eines Kalenderjahres laufend und damit mehr als einmal bezogen werden, bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass einmalige Einnahmen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen (bzw. unterjährigen) Einnahmen aus Erwerbstätigkeit prägen. Die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG a.F. in der aufgezeigten Auslegung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 18. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG (in der vom 01.01.2011 bis 17.09.2012 geltenden Fassung) § 2 Abs. 7; BEEG in der vom 01.01.2011 bis 17.09.2012 geltenden Fassung § 2 Abs. 7; EStG § 38a Abs. 1 S. 3; GG Art. 3;

Tatbestand: