LSG Bayern - Urteil vom 01.04.2009
L 12 EG 133/05
Normen:
BErzGG § 24 Abs. 2; BErzGG § 4 Abs. 2 S. 2; BErzGG § 6; SGB X § 32 Abs. 1; SGB X § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 EG 37/03

Berechnung des Bundeserziehungsgeldes; Minderung des maßgeblichen Einkommens bei unentgeltlicher Vermögensübertragung

LSG Bayern, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen L 12 EG 133/05

DRsp Nr. 2009/21131

Berechnung des Bundeserziehungsgeldes; Minderung des maßgeblichen Einkommens bei unentgeltlicher Vermögensübertragung

Bei der Berechnung des Bundeserziehungsgeldes mindern die im Zuge einer "unentgeltlichen Vermögensübertragung" übernommenen Altenteil- und Unterhaltsleistungen das maßgebliche Einkommen nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Mai 2005 aufgehoben und die Klage voll umfänglich abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BErzGG § 24 Abs. 2; BErzGG § 4 Abs. 2 S. 2; BErzGG § 6; SGB X § 32 Abs. 1; SGB X § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung einer Bundeserziehungsgeldgewährung und die Rückforderung des Überzahlbetrages.

Die Klägerin erstellte am 11. September 2001 einen Antrag auf Zahlung von Bundeserziehungsgeld (1. Lebensjahr) für ihr 2001 geborenes Kind S ... Sie ist mit S. A., Staatsbürger der USA verheiratet. S. ist das zweite Kind der Klägerin (erstes Kind: R., geb. 1998). Im Einkommensfragebogen verwies die Klägerin auf den Erziehungsgeldvorgang für R ... Aus den damals vorgelegten Steuerbescheiden ergab sich nur ein geringfügiges maßgebliches Einkommen.