SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 1255/11
Berechnung des Beschwerdewerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei verbundenen KlagenRechtmäßigkeit der Umdeutung eines Aufhebungsbescheids mit vorläufiger Leistungsbewilligung im Anschluss in einen endgültigen Ablehnungsbescheid nach § 328 Abs. 3 SGB III
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen L 13 AS 17/13
DRsp Nr. 2016/13130
Berechnung des Beschwerdewerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei verbundenen KlagenRechtmäßigkeit der Umdeutung eines Aufhebungsbescheids mit vorläufiger Leistungsbewilligung im Anschluss in einen endgültigen Ablehnungsbescheid nach § 328 Abs. 3SGB III
1. Hat das Sozialgericht ursprünglich getrennt erhobene Klagen verbunden, errechnet sich der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1SGG aus der Summe der streitigen Ansprüche. Dies gilt auch bei mehreren Klägern.2. Ein auf § 48SGB X gestützter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, in welchem im Anschluss eine vorläufige Leistungsbewilligung nach erfolgter Klärung des erzielten Einkommens ein Leistungsanspruch nach dem SGB II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit verneint wird, kann gemäß § 43 Abs. 1SGB X in einen endgültigen Ablehnungsbescheid nach § 328 Abs. 3SGB III umgedeutet werden.
1. Vorläufigen Entscheidungen kommt nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen.
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