LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.06.2016
L 13 AS 17/13
Normen:
SGB X § 43 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 328 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 600
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 1255/11

Berechnung des Beschwerdewerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei verbundenen KlagenRechtmäßigkeit der Umdeutung eines Aufhebungsbescheids mit vorläufiger Leistungsbewilligung im Anschluss in einen endgültigen Ablehnungsbescheid nach § 328 Abs. 3 SGB III

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen L 13 AS 17/13

DRsp Nr. 2016/13130

Berechnung des Beschwerdewerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei verbundenen Klagen Rechtmäßigkeit der Umdeutung eines Aufhebungsbescheids mit vorläufiger Leistungsbewilligung im Anschluss in einen endgültigen Ablehnungsbescheid nach § 328 Abs. 3 SGB III

1. Hat das Sozialgericht ursprünglich getrennt erhobene Klagen verbunden, errechnet sich der Beschwerdewert nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG aus der Summe der streitigen Ansprüche. Dies gilt auch bei mehreren Klägern. 2. Ein auf § 48 SGB X gestützter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, in welchem im Anschluss eine vorläufige Leistungsbewilligung nach erfolgter Klärung des erzielten Einkommens ein Leistungsanspruch nach dem SGB II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit verneint wird, kann gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen endgültigen Ablehnungsbescheid nach § 328 Abs. 3 SGB III umgedeutet werden.

1. Vorläufigen Entscheidungen kommt nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen.