BSG - Urteil vom 20.05.2014
B 1 KR 16/14 R
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1; RSAV § 29; RSAV § 31; RSAV § 39; SGB X § 31; SGB V § 266; SGB V § 268;
Fundstellen:
BSGE 116, 42
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 761/13

Berechnung der Zuweisungen für Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit des Verzichts auf die Annualisierung der Ausgaben unterjährig Verstorbener im Jahr 2012

BSG, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 16/14 R

DRsp Nr. 2014/15768

Berechnung der Zuweisungen für Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit des Verzichts auf die Annualisierung der Ausgaben unterjährig Verstorbener im Jahr 2012

1. "Festlegungen" und "Grundlagenbescheide" des Bundesversicherungsamts sind gerichtlich - obwohl Allgemeinverfügungen - ausschließlich bei Klagen von Krankenkassen gegen die Höhe von Zuweisungen im Risikostrukturausgleich mit zu überprüfen. 2. Das Bundesversicherungsamt entschied ermessensfehlerfrei in Festlegungen, bis zum Ablauf des Jahresausgleichs 2012 die Ausgaben für unterjährig verstorbene Versicherte für den Risikostrukturausgleich nicht zu annualisieren. 3. Ändert der parlamentarische Gesetzgeber selbst eine Rechtsverordnung, muss er in dieser nicht die Rechtsgrundlage angeben.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1; RSAV § 29; RSAV § 31; RSAV § 39; SGB X § 31; SGB V § 266; SGB V § 268;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Zuweisungen an die klagende Krankenkasse (KK) aus dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2012.