BAG - Urteil vom 29.07.1997
3 AZR 134/96
Normen:
ArbGG § 72 ; BetrAVG §§ 2, 6 ; ZPO §§ 519b, 554a, 574;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 6 BetrAVG
BB 1997, 2660
BB 1998, 377
DB 1998, 935
DRsp VI(646)166a
NZA 1998, 544
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1830/94
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 02. August 1995 - 8 Sa 1492/94 ,

Berechnung der Teilrente bei vorzeitigem Ausscheiden und Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG

BAG, Urteil vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 134/96

DRsp Nr. 1998/1278

Berechnung der Teilrente bei vorzeitigem Ausscheiden und Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG

»1. Für die Berechnung der im Falle eines vorzeitigen Bezuges nach § 6 BetrAVG erreichbaren Betriebsrente kommt es in erster Linie auf die getroffenen Vereinbarungen an. Die vom Senat hierzu aufgestellten Berechnungsregeln (zuletzt: Urteil vom 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - AP Nr. 18 zu § 6 BetrAVG, zu I 2, 3 der Gründe) gelten nur, wenn die Versorgungsordnung insoweit lückenhaft ist. 2. Ist die Zulässigkeit einer Revision zweifelhaft, kann sie ausnahmsweise zugunsten des Rechtsmittelführers unterstellt werden, wenn sie jedenfalls unbegründet ist und eine Klärung der Zulässigkeit die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich verzögern würde.«

Normenkette:

ArbGG § 72 ; BetrAVG §§ 2, 6 ; ZPO §§ 519b, 554a, 574;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie die dem Kläger zustehende vorzeitige Altersrente (§ 6 BetrAVG) zu berechnen ist.