ArbG Wiesbaden, vom 01.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1830/94
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 02. August 1995 - 8 Sa 1492/94 ,
Berechnung der Teilrente bei vorzeitigem Ausscheiden und Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG
BAG, Urteil vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 134/96
DRsp Nr. 1998/1278
Berechnung der Teilrente bei vorzeitigem Ausscheiden und Inanspruchnahme nach § 6BetrAVG
»1. Für die Berechnung der im Falle eines vorzeitigen Bezuges nach § 6BetrAVG erreichbaren Betriebsrente kommt es in erster Linie auf die getroffenen Vereinbarungen an. Die vom Senat hierzu aufgestellten Berechnungsregeln (zuletzt: Urteil vom 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - AP Nr. 18 zu § 6BetrAVG, zu I 2, 3 der Gründe) gelten nur, wenn die Versorgungsordnung insoweit lückenhaft ist.2. Ist die Zulässigkeit einer Revision zweifelhaft, kann sie ausnahmsweise zugunsten des Rechtsmittelführers unterstellt werden, wenn sie jedenfalls unbegründet ist und eine Klärung der Zulässigkeit die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich verzögern würde.«