LAG Köln - Urteil vom 05.08.2009
3 Sa 358/09
Normen:
TVG § 12a; BUrlG § 2 S. 2; UrlaubsTV Nr. 1.1; TV für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle § 2; TV für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 189/08

Berechnung der tariflichen Entgeltgrenze für die soziale Schutzbedürftigkeit arbeitnehmerähnlicher Personen

LAG Köln, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 358/09

DRsp Nr. 2009/26423

Berechnung der tariflichen Entgeltgrenze für die soziale Schutzbedürftigkeit arbeitnehmerähnlicher Personen

Bei der Berechnung der Entgeltgrenze für die soziale Schutzbedürftigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person nach § 3 TVaäP (74.000,-- brutto), sind Betriebsausgaben, die der arbeitnehmerähnlichen Person bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit entstanden sind, nicht abzugsfähig.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.01.2009 - 2 Ca 189/08 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 12a; BUrlG § 2 S. 2; UrlaubsTV Nr. 1.1; TV für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle § 2; TV für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubsentgelt.