LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2011
6 Sa 1654/10
Normen:
AltTzG § 3 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; AltTzG § 6 Abs. 1; AtG § 3 Abs. 1; AtG § 6 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVG Spielbank Wiesbaden § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 434/10

Berechnung der tariflichen Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit eines Spielbankangestellten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1654/10

DRsp Nr. 2011/16570

Berechnung der tariflichen Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit eines Spielbankangestellten

1. Übernehmen die Tarifvertragsparteien den Inhalt einer gesetzlichen Vorschrift ganz oder teilweise, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie deren Verständnis auch zum Inhalt der tariflichen Regelung machen wollen, soweit sich aus dem Tarifvertrag nichts Gegenteiliges ergibt. 2. Die Verwendung des Begriffes "des für die Altersteilzeit gezahlten Entgelts" statt "des für die Altersteilzeit gezahlten Arbeitsentgeltes" und des Begriffes "bisheriges Arbeitsentgelt" statt "Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag)" rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien eine von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTzG (a.F.) abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. September 2010 - 5 Ca 434/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AltTzG § 3 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; AltTzG § 6 Abs. 1; AtG § 3 Abs. 1; AtG § 6 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVG Spielbank Wiesbaden § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit.

Die Beklagte betreibt eine Spielbank im Kurhaus in A.