LAG München - Beschluss vom 02.05.2007
10 Sa 1069/06
Normen:
BetrVG § 75 § 77 Abs. 4 § 112 Abs. 1 Abs. 2 ; EFZG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 616/06

Berechnung der Sozialplanabfindung bei Bezugnahme auf das Entgeltfortzahlungsgesetz und Begrenzung auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme einer Altersrente

LAG München, Beschluss vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1069/06

DRsp Nr. 2007/17788

Berechnung der Sozialplanabfindung bei Bezugnahme auf das Entgeltfortzahlungsgesetz und Begrenzung auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme einer Altersrente

»1. Verweist ein Sozialplan für die der Berechnung einer Abfindung zu Grunde zu legende Monatsvergütung auf die Regelung in § 4 EFZG, sind dabei Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zu berücksichtigen.2. Begrenzt ein Sozialplan die einem älteren Arbeitnehmer zustehenden Leistungen auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme einer Altersrente, ist dies der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer nach seinen individuellen Voraussetzungen auch unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen eine Rente beanspruchen kann.«

Normenkette:

BetrVG § 75 § 77 Abs. 4 § 112 Abs. 1 Abs. 2 ; EFZG § 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.