LSG Sachsen - Urteil vom 02.08.2016
L 5 RS 875/14
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RS 172/12

Berechnung der RenteZugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen IntelligenzÜberprüfungsverfahrenBegriff des EntgeltsAnforderungen an die Glaubhaftmachung

LSG Sachsen, Urteil vom 02.08.2016 - Aktenzeichen L 5 RS 875/14

DRsp Nr. 2017/2215

Berechnung der Rente Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz Überprüfungsverfahren Begriff des Entgelts Anforderungen an die Glaubhaftmachung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen. 2. Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, weil es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist. 3. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können; dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. 4. Ein SED-Parteibuch mit den darin ausgewiesenen Mitgliedsbeiträgen ist für sich genommen nicht geeignet, den Zufluss von Jahresendprämien glaubhaft zu machen.