SG Chemnitz, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 RS 1646/13
Berechnung der RenteZugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen IntelligenzBeschäftigung in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des BauwesensAnalogieverbot im Versorgungsrecht
LSG Sachsen, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen L 5 RS 310/16
DRsp Nr. 2017/2218
Berechnung der RenteZugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen IntelligenzBeschäftigung in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des BauwesensAnalogieverbot im Versorgungsrecht
1. Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war.2. Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat.3. Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat.4. Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR und dem Einigungsvertrag folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts strikt am Wortlaut zu orientieren.
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