LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.06.2016
L 33 R 179/15 WA
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 860/09

Berechnung der RenteVerpflegungsgeld keine SozialleistungÜberprüfungsverfahrenBeitrags- oder SteuerpflichtBegriff des Arbeitsentgelts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen L 33 R 179/15 WA

DRsp Nr. 2016/14900

Berechnung der Rente Verpflegungsgeld keine Sozialleistung Überprüfungsverfahren Beitrags- oder Steuerpflicht Begriff des Arbeitsentgelts

1. Auf Grund der unterschiedlichen Anknüpfungssachverhalte in Bezug auf das in der DDR vorgefundene Sozialversicherungssystem und die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme ist - anders als bei Ansprüchen der Versicherten aus der Sozialversicherung - irrelevant, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag; insoweit hat der Gesetzgeber mit dem AAÜG für die ehemaligen Zusatz- und Sonderversorgten neues Rentenrecht geschaffen. 2. Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 SGB IV. 3. Es kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld und der kostenlosen Verpflegung um eine Sozialleistung handelte, die dem Berechtigten auch unabhängig vom Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses gewährt worden wäre. 4. Eine Regelung des DDR-Rechts, wonach Verpflegungsgeld oder kostenlose Verpflegung als Sozialleistung gezahlt bzw. gewährt worden wäre, ist dem Senat nicht bekannt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Juni 2011 geändert.