LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.06.2016
L 33 R 182/15 WA
Normen:
AAÜG § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 639/09

Berechnung der RenteReinigungszuschuss kein Arbeitsentgelt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen L 33 R 182/15 WA

DRsp Nr. 2016/14901

Berechnung der Rente Reinigungszuschuss kein Arbeitsentgelt

1. Der Reinigungszuschuss rechnet nicht zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, denn er wird nicht von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst. 2. Er stellt keine Einnahme aus der Beschäftigung des Berechtigten bei der Zollverwaltung der DDR dar; zumindest ist er steuerfreier Auslagenersatz. 3. Der Reinigungszuschuss ist kein Vorteil, der sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellt; vielmehr erweist er sich als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung. 4. Ebenso wie die Nahrungsaufnahme befriedigt auch die Bekleidung ein allgemeines menschliches Bedürfnis, so dass deshalb in aller Regel ein erhebliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der unentgeltlichen Zuwendung von Bekleidung anzunehmen ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2012 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 verpflichtet, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 11. August 1997 teilweise zurückzunehmen und ab dem 01. November 2007

Verpflegungsgeld für die Zeiträume vom

a) 01. Januar 1963 bis 28. März 1963 i.H.v. 291,45 Mark,

b) 01. April 1964 bis 31. Dezember 1964 i.H.v. 924,60 Mark,