LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2009
L 14 R 480/08
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 46 Abs. 2 Buchst. a; EWGV 1408/71 Art. 47 Abs. 1 Buchst. c; EWGV 1408/71 Art. 48 Abs. 1; EWGV 1408/71 Art. 48 Abs. 2; EWGV 574/72 Art. 15 Abs. 1; SGB VI §§ 63ff; SGB VI § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4064/03

Berechnung der Rente bei Wanderarbeitnehmern; kumulative Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus bei verschiedenen Arbeitgebern erzielten Entgelten

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 14 R 480/08

DRsp Nr. 2009/26636

Berechnung der Rente bei Wanderarbeitnehmern; kumulative Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus bei verschiedenen Arbeitgebern erzielten Entgelten

Die Zusammenrechnung der Entgelte verschiedener Arbeitgeber in Deutschland hat nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. a EWGV 1408/71 bei der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung auch dann zu geschehen, wenn der Versicherte in einem anderen Mitgliedsstaat Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Mai 2008 und Abänderung des Bescheids vom 27. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2003 verpflichtet, für die vom Kläger im Monat Juli 1958 in Österreich zurückgelegte Pflichtbeitragszeit zusätzlich Entgeltpunkte zu berücksichtigen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EWGV 1408/71 Art. 46 Abs. 2 Buchst. a; EWGV 1408/71 Art. 47 Abs. 1 Buchst. c; EWGV 1408/71 Art. 48 Abs. 1; EWGV 1408/71 Art. 48 Abs. 2; EWGV 574/72 Art. 15 Abs. 1; SGB VI §§ 63ff; SGB VI § 63 Abs. 2;

Tatbestand: