BSG - Urteil vom 19.03.1997
5 RJ 72/95
Normen:
FZRV § 31 Abs. 1 S. 2 § 32 S. 1 ; SozPflVRV § 74 Abs. 1 ; WWSUG Art. 23 § 1 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 38
SozR 3-8555 § 74 Nr. 1
AuA 1998, 398

Berechnung der Rente bei Verlassen der ehemaligen DDR vor dem 19.5.1990, kein Wiederaufleben der Zusatzinvalidenrente

BSG, Urteil vom 19.03.1997 - Aktenzeichen 5 RJ 72/95

DRsp Nr. 1997/9426

Berechnung der Rente bei Verlassen der ehemaligen DDR vor dem 19.5.1990, kein Wiederaufleben der Zusatzinvalidenrente

1. Für Rentenbewerber, die die DDR vor dem 19.5.1990 verlassen haben, betseht ein Rentenanspruch aufgrund im Gebiet der DDR zurückgelegter Versicherungszeiten allein nach den Vorschriften des FRG.2. Ist eine Zusatzinvalidenrente wegen Verlassens der DDR vor dem 19.5.1990 weggefallen, so lebt sie nicht wieder auf. Die entsprechenden Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung sind nicht zu erstatten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FZRV § 31 Abs. 1 S. 2 § 32 S. 1 ; SozPflVRV § 74 Abs. 1 ; WWSUG Art. 23 § 1 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die dem Kläger bis 31. März 1990 in der ehemaligen DDR gezahlte Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) für den Zeitraum vom Beginn der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Jahresende 1991 weitergewähren oder die vom Kläger in diese Versicherung eingezahlten freiwilligen Beiträge erstatten muß.