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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen höheren Zahlbetrag seiner seit 1987 bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) beanspruchen kann. Im Streit ist, ob bei der Anrechnung seiner Verletztenrente aus der Unfallversicherung aufgrund der Rechtsänderung zum 1. Januar 1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (
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