Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
II.Der Beschwerdeführer trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners.
I.
Im erstinstanzlichen Klageverfahren war streitig die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) im Widerspruchsverfahren.
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