LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2008
9 Sa 684/07
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 Nr. 7 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 560
DB 2008, 1632
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 838/07

Berechnung der Kündigungsfrist bei vorheriger Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 684/07

DRsp Nr. 2008/14908

Berechnung der Kündigungsfrist bei vorheriger Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführerin

Auch wenn die Geschäftsführerin einer GmbH grundsätzlich nicht in einem Arbeitsverhältnis zur GmbH steht, folgt daraus nicht, dass die Zeiten einer Beschäftigung als Geschäftsführerin und Zeiten einer sich nahtlos anschließenden Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmerin nicht insgesamt zur Bestimmung der maßgeblichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB zu berücksichtigen sind; gegenteiliges folgt vielmehr aus der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 622 BGB.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 Nr. 7 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 31.05.2007 mit Ablauf des 15.07.2007 oder aber erst mit Ablauf des 31.01.2008 seine Beendigung gefunden hat.

Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten. Ihre Bruttomonatsarbeitsvergütung belief sich auf EUR 1.255,00. Die Beklagte beschäftigt 3 Arbeitnehmer.