Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 31.05.2007 mit Ablauf des 15.07.2007 oder aber erst mit Ablauf des 31.01.2008 seine Beendigung gefunden hat.
Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten. Ihre Bruttomonatsarbeitsvergütung belief sich auf EUR 1.255,00. Die Beklagte beschäftigt 3 Arbeitnehmer.
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