LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2008
5 Sa 35/08
Normen:
BRTV-Bau § 12 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1814/07

Berechnung der Kündigungsfrist bei jährlicher Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 35/08

DRsp Nr. 2008/18563

Berechnung der Kündigungsfrist bei jährlicher Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Normenkette:

BRTV-Bau § 12 Ziff. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites streiten über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses aufgrund zweier ordentlicher Arbeitgeberkündigungen.

Der Kläger war vom 01.07.1997 bis zum 31.12.2003 bei der C. und GbR mit jeweils längeren Unterbrechungen, hinsichtlich den Inhalt auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 36 d. A.) Bezug genommen wird beschäftigt. Der Beklagte war einer der Gesellschafter dieser GbR. Vom 15.03. bis zum 31.12.2004 war der Kläger bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte meldete sodann am 06.12.2004 das Gewerbe der C. und GbR zum 31.12.2004 ab und meldete am selben Tag sein eigenes Gewerbe ab dem 01.01.2005 unter derselben Adresse und mit den selben Telefonnummern an. Des weiteren beschäftigte der Beklagte den Kläger vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2005, vom 10.03.2006 bis zum 10.11.2006 und zuletzt ab dem 03.04.2007. Der Kläger verdiente zuletzt monatlich 2.500,00 EUR brutto.