LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2015
5 Sa 537/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; RTV-Gebäudereinigung § 6 Ziff. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 914/14

Berechnung der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung im Gebäudereinigerhandwerk

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 537/14

DRsp Nr. 2015/6957

Berechnung der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung im Gebäudereinigerhandwerk

Die tarifliche Regelung in § 6 Ziff. 2 RTV, wonach ein Arbeitnehmer im Gebäudereinigungshandwerk bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate erhält, ist durch die Öffnungsklausel des § 4 Abs. 4 S. 1 EFZG gedeckt. § 6 Ziff. 2 RTV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. August 2014, Az. 8 Ca 914/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; RTV-Gebäudereinigung § 6 Ziff. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die 1961 geborene Klägerin ist seit 2006 im Gebäudereinigungsunternehmen der Beklagten als Unterhaltsreinigerin mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Ihre Arbeitsstelle ist in Ludwigshafen. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung und Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) vom 28.06.2011 Anwendung. Der Tariflohn für die Lohngruppe 1 betrug im Tarifgebiet ab 01.01.2013 € 9,00, ab 01.01.2014 € 9,31 brutto.