LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.01.2012
1 Ta 285/11
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 443
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1193/11

Berechnung der Gebührendifferenz bei der Wertbeschwerde; unzulässige Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswerts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 285/11

DRsp Nr. 2012/3692

Berechnung der Gebührendifferenz bei der Wertbeschwerde; unzulässige Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswerts

Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt. Dies ist der Fall, wenn die Differenz zwischen den für den festgesetzten bzw. für den begehrten Gegenstandswert anfallenden Gebühren mehr als 200,- Euro beträgt. Der Berechnung der Gebührendifferenz sind allein die anfallenden anwaltlichen Gebühren nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, hingegen nicht die anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 GKG zugrunde zu legen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.11.2011 - 1 Ca 1193/11 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.