LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.06.2011
8 Sa 1832/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 275 c;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3016/10

Berechnung der Betriebsrente bei außerordentlicher Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1832/10

DRsp Nr. 2011/17821

Berechnung der Betriebsrente bei außerordentlicher Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275 c SGB 6 zwingt nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung (Abweichung von BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08). Es handelt sich um einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Nur bei Unzumutbarkeit der Folgen kann eine Anpassung verlangt werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 21. September 2010 - 10 Ca 3016/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 275 c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der "außerordentlichen" Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) zum 1. Januar 2003 über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers.

Der am 21. Mai 1940 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen vom 04. April 1961 bis 30. August 2004 angestellt. Zuletzt erhielt er von ihr eine Vergütung von 6.980,-- Euro brutto monatlich.