LSG Bayern - Urteil vom 15.09.2010
L 2 P 54/08
Normen:
GG Art. 12; GG Art. 14; SGB XI § 82; SGB XI § 9;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 51/07

Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in der sozialen Pflegeversicherung; Berücksichtigung der Aufwendungen für Erbbauzinsen

LSG Bayern, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen L 2 P 54/08

DRsp Nr. 2010/22163

Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in der sozialen Pflegeversicherung; Berücksichtigung der Aufwendungen für Erbbauzinsen

Anders als bei einem einheitlichen, auch den Grundstücksanteil umfassenden Mietzins für ein Gebäude lässt der Wortlaut des § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI keine auch den Erbbauzins umfassende Auslegung zu. Das Erbbaurecht wird anders als die Miete für Gebäude und Grundstück nicht in einem Vertrag geregelt, sondern in zwei Verträgen. Der dingliche Erbbauzins entsteht mit Einigung und Grundbucheintragung. Der Erbbauzins ist deshalb nicht mit einer fiktiven Herausrechnung eines den Grundstückanteil betreffenden Mietzinses für ein Gebäude vergleichbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 259.515,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12; GG Art. 14; SGB XI § 82; SGB XI § 9;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Berechnung der Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs.3 SGB XI streitig.