LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2011
L 14 AS 2063/09 B PKH
Normen:
SGG § 90; SGG § 92;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 5103/08

Beratungspflichten des Urkundsbeamten im sozialgerichtlichen Verfahren über Formalien der Klageerhebung und die Frage der Fristwahrung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2011 - Aktenzeichen L 14 AS 2063/09 B PKH

DRsp Nr. 2011/20761

Beratungspflichten des Urkundsbeamten im sozialgerichtlichen Verfahren über Formalien der Klageerhebung und die Frage der Fristwahrung

Eine über die in §§ 90, 92 SGG (in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung) geregelte Verpflichtung einer Justizangestellten einer Rechtsantragsstelle, Rechtsuchende hinsichtlich der (materiellen) Rechtslage zu beraten, ist nicht ersichtlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 90; SGG § 92;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) hinreichende Aussicht auf Erfolg.