BSG - Urteil vom 06.04.2006
B 7a AL 82/05 R
Normen:
SGB I § 14 § 15 ; SGB III § 137 Abs. 3 S. 1 § 137 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Brandenburg - L 28 AL 87/02 - 04.02.2005,
SG Neuruppin, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 413/01

Beratungspflicht der Bundesagentur für Arbeit beim Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten

BSG, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 82/05 R

DRsp Nr. 2006/19304

Beratungspflicht der Bundesagentur für Arbeit beim Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten

1. In der erstmaligen Wahl einer Lohnsteuerklasse nach Heirat durch zuvor unverheiratete Ehepartner liegt kein Lohnsteuerklassenwechsel iS des § 137 Abs 4 SGB III. 2. Wenn von den Ehegatten ein Lohnsteuerklassenwechsel überhaupt nicht vorgenommen worden ist, kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Beratung über die Lohnsteuerklassenwahl nicht eingreifen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 14 § 15 ; SGB III § 137 Abs. 3 S. 1 § 137 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist noch die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) für die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2000 und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 3.799,25 DM (1.932,55 EUR).

Die im Februar 1971 geborene Klägerin nahm ab dem 1. April 1999 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 16. April 1999 der zu diesem Zeitpunkt noch unverheirateten Klägerin Uhg in Höhe von 44,38 DM täglich (= 310,66 DM wöchentlich) nach einem Bemessungsentgelt von 730 DM nach der Leistungsgruppe A. Die Bewilligung erfolgte ab 1. April 1999 bis voraussichtlich 28. März 2002.