I
Streitig ist noch die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) für die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2000 und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 3.799,25 DM (1.932,55 EUR).
Die im Februar 1971 geborene Klägerin nahm ab dem 1. April 1999 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 16. April 1999 der zu diesem Zeitpunkt noch unverheirateten Klägerin Uhg in Höhe von 44,38 DM täglich (= 310,66 DM wöchentlich) nach einem Bemessungsentgelt von 730 DM nach der Leistungsgruppe A. Die Bewilligung erfolgte ab 1. April 1999 bis voraussichtlich 28. März 2002.
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