BAG - Urteil vom 20.03.2018
9 AZR 486/17
Normen:
RL 97/81/EG v. 15.12.1997 Anhang § 4 Nr. 2; TV-L § 21 S. 1; TV-L § 26 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
AP TV-L § 26 Nr. 2
ArbRB 2018, 196
BAGE 162, 137
BB 2018, 1523
BB 2018, 1789
EzA BUrlG § 11 Nr. 57
EzA TzBfG § 4 Nr. 28
EzA-SD 2018, 7
MDR 2018, 1007
NZA 2018, 851
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 16/17
ArbG Stralsund, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 330/16

Benachteiligungsverbot teilzeitbeschäftigter ArbeitnehmerEuroparechtliche Vorgaben für den Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld bei Änderung des Arbeitszeitvolumens

BAG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 486/17

DRsp Nr. 2018/7184

Benachteiligungsverbot teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Europarechtliche Vorgaben für den Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld bei Änderung des Arbeitszeitvolumens

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird. 2. Angesichts dieser Vorgaben sind § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt. Orientierungssätze: 1. In § 21 Satz 1 TV-L, auf den § 26 Abs. 1 Satz 1 TV-L für die Berechnung des Urlaubsentgelts verweist, haben die Tarifvertragsparteien das Entgeltausfallprinzip tarifiert. Danach hat der Arbeitnehmer für den Urlaubszeitraum Anspruch auf Weiterzahlung des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.