LAG Köln - Urteil vom 27.09.2011
11 Sa 525/10
Normen:
AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3343/09

Benachteiligungsverbot; Darlegungslast des Benachteiligten; Überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung

LAG Köln, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 525/10

DRsp Nr. 2012/4462

Benachteiligungsverbot; Darlegungslast des Benachteiligten; Überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Benachteiligung

1. Der Beschäftigte genügt nach § 22 AGG seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist (BAG, Urteil vom 19.08.2010 - 8 AZR 530/09 - m.w.N.). 2. Hält sich der Arbeitgeber an die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung, kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung geschlossen werden. Es bedarf dann des Vorliegens weiterer konkreter Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.02.2010 - 3 Ca 3343/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 22;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz in Höhe von 7.500,-- € wegen vermeintlicher Diskriminierung als Schwerbehinderter im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens in Anspruch.