BAG - Urteil vom 28.04.2011
8 AZR 515/10
Normen:
AGG § 1; AGG § 15; AGG § 2; AGG § 22; AGG § 3; AGG § 7; SGB IX § 2; SGB IX § 84;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 298
NJW 2011, 2458
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1618/09
ArbG Essen, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2542/09

Benachteiligungsverbot bei Behinderung; Kündigung des Arbeitnehmers wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten ohne Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

BAG, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 515/10

DRsp Nr. 2011/12024

Benachteiligungsverbot bei Behinderung; Kündigung des Arbeitnehmers wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten ohne Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Orientierungssätze: 1. Der bloße Ausspruch einer (später mit Zustimmung des Arbeitnehmers zurückgenommenen) Kündigung, die der Arbeitgeber mit häufigen und wieder zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten begründet hat, stellt regelmäßig keine hinreichende Indiztatsache für die Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung dar. 2. Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten, ohne zuvor ein ordnungsgemäßes, nach § 84 Abs. 2 SGB IX erforderliches betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben, so begründet dies keine Vermutung nach § 22 AGG für eine Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen einer Behinderung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2010 - 11 Sa 1618/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 15; AGG § 2; AGG § 22; AGG § 3; AGG § 7; SGB IX § 2; SGB IX § 84;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen.