LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.01.2015
8 Sa 365/14
Normen:
AGG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2015, 1267
NZA-RR 2015, 542
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 429/13

Benachteiligungsfreie Kürzung vorzeitiger Altersrente bei Schwerbehinderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 365/14

DRsp Nr. 2015/15526

Benachteiligungsfreie Kürzung vorzeitiger Altersrente bei Schwerbehinderung

Wird das Ruhegehalt als vorzeitige Altersrente bei Schwerbehinderung beansprucht und vermindert sich die Rente deswegen nach der Betriebsvereinbarung um 0,5 Prozent pro vorgezogenem Monat, stellt dies weder eine unmittelbare noch mittelbare Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung dar.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.05.2014 - Az.: 8 Ca 429/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente des Klägers.

Der 1952 geborene Kläger war vom 01. November 1986 bis zum 31. März 2012 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und danach bei dieser selbst beschäftigt (Arbeitsverträge vom 18. November 1986 und vom 17. August 1993, Bl. 6 ff. d. A.). Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 60. Am 12. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag (Bl. 9 d. A.), demzufolge der Kläger in der Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2012 im Blockmodell arbeitete. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres schied er vorzeitig aus und erhält seitdem eine ungekürzte gesetzliche Altersrente.

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